WEG Eigentümerversammlung

Eigentümerversammlung — digital, rechtskonform und entspannt.

§24 WEG compliant. Keine Papierberge. Alles dokumentiert.

§24 WEG Einladungsfrist 14 Tage§24 Abs. 6 WEG ProtokollpflichtWEG-Reform 2020 konformDigitale UnterschriftenBeschluss-Sammlung automatisch

Einladungsfrist berechnen

Geben Sie Ihren geplanten Versammlungstermin ein — wir berechnen automatisch alle relevanten Fristen nach §24 WEG.

Was wir für Sie übernehmen

Von der Einladung bis zum archivierten Protokoll — vollständig organisiert, ohne Aufwand für Sie.

Einladungsversand

Fristgerechte Einladungen nach §24 Abs. 4 WEG — per Post oder elektronisch. Tagesordnung, Ort und Unterlagen automatisch vorbereitet.

Beschlussprotokoll

Rechtssicheres Protokoll nach §24 Abs. 6 WEG. Alle Abstimmungsergebnisse, Beschlusstexte und Unterschriften — digital archiviert.

Tagesordnung erstellen

Strukturierte Tagesordnung mit allen Pflichtpunkten (Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Verwalterentlastung) und individuellen Anträgen.

Abstimmungstools

Digitale Abstimmung in Echtzeit — transparent, nachvollziehbar und manipulationssicher. Auch für Präsenz- und Hybridversammlungen.

Digitale Unterschriften

Rechtskonforme elektronische Unterschriften für Protokoll und Beschlüsse — kein Papierchaos, keine nachträglichen Versandkosten.

Nachverfolgung der Beschlüsse

Alle gefassten Beschlüsse werden automatisch in die Beschluss-Sammlung (§24 Abs. 7 WEG) übertragen und bleiben dauerhaft abrufbar.

Beschlussprotokoll Vorlage herunterladen

Kostenlose Vorlage nach §24 Abs. 6 WEG — direkt verwendbar für Ihre nächste Eigentümerversammlung. Geben Sie Ihre E-Mail ein und erhalten Sie die Vorlage sofort.

Häufige Fragen zur Eigentümerversammlung

Alles Wichtige zu §24 WEG, Fristen und Protokollpflichten.

Wie lädt man zur Eigentümerversammlung ein?
Nach §24 Abs. 4 WEG muss die Einladung zur Eigentümerversammlung schriftlich erfolgen und mindestens zwei Wochen (14 Tage) vor dem Versammlungstermin zugestellt werden. Die Einladung muss Ort, Zeit und Tagesordnung enthalten. Seit der WEG-Reform 2020 ist auch die elektronische Einladung zulässig, wenn alle Eigentümer dieser Form zugestimmt haben.
Wie lange muss das Protokoll aufbewahrt werden?
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Aufbewahrungsfrist für Beschlussprotokolle. Empfohlen wird jedoch eine Aufbewahrungsdauer von mindestens 10 Jahren, da Beschlüsse innerhalb dieses Zeitraums angefochten werden können und als Nachweis dienen. Das Protokoll ist Teil der Beschluss-Sammlung (§24 Abs. 7 WEG), die dauerhaft geführt werden muss.
Kann die ETV online stattfinden?
Ja, seit der WEG-Reform 2020 ist die Online-Eigentümerversammlung grundsätzlich möglich. Nach §23 Abs. 1 WEG kann die Versammlung als Präsenz-, Hybrid- oder reine Online-Versammlung stattfinden — wenn die Eigentümer dies beschlossen haben oder alle einverstanden sind. Eine rein virtuelle ETV ohne Ermächtigung im Beschluss ist rechtlich noch nicht vollständig gesichert; in der Praxis empfiehlt sich ein Hybrid-Format.
Wer muss bei der ETV anwesend sein?
Der Verwalter ist nach §24 Abs. 1 WEG verpflichtet, die Eigentümerversammlung einzuberufen und zu leiten. Alle Wohnungseigentümer sind berechtigt (und oft verpflichtet) teilzunehmen — persönlich oder durch einen Bevollmächtigten. Ein Vorsitzender (Versammlungsleiter) wird zu Beginn gewählt. Ein Protokollführer und mindestens ein Eigentümer als Unterzeichner des Protokolls sind erforderlich.
Was kostet eine professionelle ETV-Organisation?
Bei einfach verwaltet. ist die vollständige Organisation Ihrer Eigentümerversammlung inklusive in unserem WEG-Verwaltungsservice. Das umfasst: Einladungsversand, Tagesordnung, Moderation, Beschlussprotokoll, digitale Unterschriften und die Nachverfolgung aller Beschlüsse. Keine versteckten Kosten, keine Extras. Alles in einem Preis ab €22/Einheit/Monat.

Ihre nächste ETV — stressfrei und rechtssicher

Wir übernehmen die komplette Organisation Ihrer Eigentümerversammlung. Fristgerecht, dokumentiert und ohne Papierberge.

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Eigentümerversammlung nach §24 WEG — Pflichten und Fristen

Nach §24 Abs. 1 WEG ist der Verwalter verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine ordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt nach §24 Abs. 4 WEG mindestens zwei Wochen — in dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden. Die Einladung muss Ort, Zeit und die vollständige Tagesordnung enthalten.

Beschlussfähigkeit nach WEG-Reform 2020

Die WEG-Reform 2020 hat die Eigentümerversammlung grundlegend modernisiert. Nach §25 Abs. 1 WEG n.F. ist die Versammlung nun immer beschlussfähig — unabhängig von der Anzahl anwesender Eigentümer oder vertretener Miteigentumsanteile. Die alte Regelung, wonach mehr als die Hälfte der MEA vertreten sein mussten, wurde abgeschafft. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit der Umlaufbeschlussfassung (§23 Abs. 3 WEG) erleichtert.

Beschluss-Sammlung als Daueraufgabe

Nach §24 Abs. 7 WEG ist der Verwalter verpflichtet, über die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse eine Beschluss-Sammlung zu führen. Diese muss für alle Eigentümer jederzeit einsehbar sein und dauerhaft gepflegt werden. einfach verwaltet. übernimmt diese Aufgabe vollständig digital — alle Beschlüsse werden automatisch erfasst, kategorisiert und archiviert.