Allgemeine Geschäftsbedingungen

der RVLT Ventures GmbH, handelnd unter der Marke „einfach verwaltet.", Singapurstr. 19, 20457 Hamburg (nachfolgend „Verwalter") für die Erbringung von Hausverwaltungsleistungen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verwalter und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Eigentümer"), soweit nicht im jeweiligen Hausverwaltungsvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.

(2) Abweichende Bedingungen des Eigentümers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verwalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem individuellen Hausverwaltungsvertrag gehen die Regelungen des Hausverwaltungsvertrages vor.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der Hausverwaltungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Hausverwaltungsvertrag. Der Verwalter erbringt insbesondere folgende Leistungen, soweit vertraglich vereinbart:

  • Kaufmännische Verwaltung (Mietinkasso, Buchhaltung, Nebenkostenabrechnung gemäß §§ 556 ff. BGB)
  • Technische Verwaltung (Instandhaltung, Handwerkerkoordination, Verkehrssicherungspflichten)
  • Rechtliche Verwaltung (Vertragsmanagement, Mieterhöhungen gemäß §§ 558 ff. BGB, Abmahnungen)
  • WEG-Verwaltung gemäß §§ 18 ff. WEG (sofern vereinbart)
  • Digitale Eigentümer- und Mieterportale

(2) Nicht im Verwaltungshonorar enthaltene Sonderleistungen (z. B. Neuvermietung, gerichtliche Vertretung, Versicherungsschadenbearbeitung) werden gesondert vereinbart und vergütet.

§ 3 Vergütung

(1) Die Vergütung des Verwalters richtet sich nach dem jeweiligen Hausverwaltungsvertrag. Die aktuellen Standardpreise sind auf der Website des Verwalters unter einfach-verwaltet.de/preise einsehbar.

(2) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die Vergütung ist monatlich im Voraus zum 3. Werktag des Monats fällig und wird per SEPA-Lastschrift eingezogen, sofern nicht anders vereinbart.

(4) Sonderleistungen gemäß § 2 Abs. 2 werden nach Aufwand oder gemäß gesondert vereinbarten Pauschalen abgerechnet. Die Neuvermietungsprovision beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 1,5 Nettokaltmieten gemäß § 2 WoVermG.

§ 4 Pflichten des Eigentümers

Der Eigentümer ist verpflichtet:

  • dem Verwalter alle für die ordnungsgemäße Verwaltung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Vollmachten rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen;
  • den Verwalter unverzüglich über alle für die Verwaltung relevanten Umstände zu informieren (insbesondere Eigentümerwechsel, Mieterwechsel, Schäden am Objekt);
  • für eine ausreichende Deckung des Verwaltungskontos zu sorgen;
  • die vereinbarte Vergütung fristgerecht zu entrichten.

§ 5 Haftung

(1) Der Verwalter haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Verwalter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und nur in Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens.

(2) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Der Verwalter unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 15 MaBV in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.

(4) Ansprüche des Eigentümers gegen den Verwalter verjähren in 12 Monaten ab Kenntniserlangung, sofern gesetzlich keine kürzere Verjährungsfrist gilt. Dies gilt nicht für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

§ 6 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Hausverwaltungsvertrag. Die reguläre Mindestlaufzeit beträgt 12 Monate.

(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:

  • der Verwalter seine wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung wiederholt verletzt;
  • der Eigentümer mit der Vergütung trotz Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung in Verzug ist;
  • über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.

(4) Im Falle der Beendigung des Vertrages ist der Verwalter verpflichtet, alle verwalteten Unterlagen, Schlüssel und Guthaben innerhalb von 30 Tagen an den Eigentümer oder dessen Nachfolgeverwalter herauszugeben.

§ 7 Datenschutz

(1) Der Verwalter verarbeitet personenbezogene Daten der Eigentümer und Mieter ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des BDSG.

(2) Einzelheiten zur Datenverarbeitung sind in der Datenschutzerklärung des Verwalters geregelt.

(3) Soweit der Verwalter im Rahmen seiner Tätigkeit personenbezogene Daten im Auftrag des Eigentümers verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

§ 8 Treuhandkonto

(1) Mieteinnahmen und sonstige Gelder des Eigentümers werden auf einem offenen Treuhandkonto verwaltet, das auf den Namen des Verwalters als Treuhänder für den Eigentümer geführt wird.

(2) Die Gelder des Eigentümers werden strikt von den Eigengeldern des Verwalters getrennt gehalten.

(3) Der Eigentümer erhält monatlich eine Übersicht über alle Kontobewegungen des Treuhandkontos über das digitale Eigentümerportal.

§ 9 Kommunikation und Erreichbarkeit

(1) Die reguläre Kommunikation erfolgt über E-Mail, Telefon und das digitale Eigentümer- bzw. Mieterportal des Verwalters.

(2) Der Verwalter garantiert eine Reaktionszeit von maximal 24 Stunden auf Anfragen des Eigentümers (Werktage). In Notfällen (z. B. Wasserrohrbruch, Heizungsausfall im Winter) ist der Verwalter auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten erreichbar.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen (insbesondere Kündigungen) bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB.

§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, soweit der Eigentümer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen (§ 306 BGB).

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

Stand: Februar 2026

⚠️ Hinweis

Diese AGB wurden sorgfältig nach deutschem Recht erstellt, ersetzen jedoch keine individuelle Rechtsberatung. Wir empfehlen, die AGB vor Vertragsschluss durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Die RVLT Ventures GmbH fungiert als vorläufige Trägerin bis zur Eintragung der eigenständigen GmbH.