Ratgeber · 8 min Lesezeit

Eigentümerversammlung online durchführen: Rechtslage 2026

Februar 2026 · einfach verwaltet.

Die digitale Eigentümerversammlung hat sich seit der WEG-Reform 2020 als dauerhaftes Instrument etabliert. Was während der Pandemie als Notlösung begann, bietet heute Effizienzvorteile: höhere Teilnahmequoten, geringere Kosten und mehr Flexibilität. Doch welche Rechtsgrundlagen gelten, und wie führt man eine Online-ETV technisch korrekt durch?

Die Rechtsgrundlage: §23 Abs. 5 WEG

Seit der WEG-Reform 2020 regelt §23 Abs. 5 WEG ausdrücklich die digitale Eigentümerversammlung. Die Norm erlaubt es, Versammlungen „unter Ausschluss der persönlichen Anwesenheit“ durchzuführen, sofern alle Eigentümer die Möglichkeit zur elektronischen Teilnahme erhalten.

Rechtswortlaut §23 Abs. 5 WEG: „Die Teilnehmer können sich auch ohne persönliche Anwesenheit untereinander sowie mit dem Verwalter verständigen, soweit die Teilgemeinschaftsordnung nichts anderes bestimmt."

Hybride vs. rein digitale ETV

Essenziell für die Planung ist die Entscheidung zwischen hybriden und rein digitalen Formaten:

Hybride ETV

  • Einige Eigentümer vor Ort, andere online zugeschaltet
  • Ermöglicht persönlichen Austausch bei gleichzeitiger Remote-Teilnahme
  • Technisch aufwändiger (Raumtechnik + Streaming)
  • Höhere Anforderungen an die Moderation

Rein digitale ETV

  • Alle Teilnehmer sind remote zugeschaltet
  • Kein physischer Versammlungsort notwendig
  • Niedrigere Barrieren für Teilnahme (Zeit, Ort, Mobilität)
  • Technisch einfacher umsetzbar

Technische Anforderungen an die Plattform

Nach herrschender Meinung müssen Online-ETV-Plattformen folgende Mindeststandards erfüllen:

  • Sichere Authentifizierung: Eindeutige Identifikation aller Teilnehmer vor Versammlungsbeginn
  • Audio-Übertragung: Verlässliche, latenzarme Sprachübertragung in beide Richtungen
  • Rederecht: Möglichkeit für Teilnehmer, sich zu Wort zu melden und Beiträge zu leisten
  • Antragsrecht: Formale Möglichkeit zur Stellung von Anträgen während der Versammlung
  • Stimmabgabe: Protokollierte, verlässliche Abstimmungsmöglichkeit
  • Datenschutz: DSGVO-konforme Verarbeitung personenbezogener Daten

Empfehlung: Video-Übertragung wird von Rechtsanwälten empfohlen, um das persönliche Element der Versammlung zu wahren und Anfechtungsrisiken zu minimieren.

Abstimmung und Beschlussfassung

Die Abstimmung in Online-ETVs unterliegt denselben Quoren wie Präsenzversammlungen:

  • Einfache Mehrheit: Mehr als 50% der abgegebenen Stimmen
  • Mehrheit der MEA: Mehr als 25% der Miteigentumsanteile (für Verwalterwahl, -abberufung)
  • 3/4-Mehrheit der MEA: Für Sondernutzungsrechtsänderungen, Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

Die Stimmabgabe erfolgt bei Online-ETVs in der Regel über Chat-Funktion, Umfrage-Tool oder per Sprachbeitrag mit anschließender Bestätigung.

Einladung und Einberufung

Die Einberufung einer Online-ETV folgt denselben Fristen wie eine Präsenzversammlung:

  • Einladung mindestens 2 Wochen vor dem Termin
  • Zusendung an alle Eigentümer an die letzte bekannte Anschrift (§23 Abs. 2 WEG)
  • Bekanntgabe des technischen Zugangs (Link, Zugangsdaten) mit der Einladung
  • Aufforderung, technische Voraussetzungen zu prüfen
  • Angebot einer Testverbindung vor der eigentlichen ETV

Protokollführung und Nachweis

Das Protokoll einer Online-ETV muss dieselben Elemente enthalten wie bei Präsenzversammlungen:

  • Ort und Zeit der Versammlung (bei rein digital: Hinweis auf Online-Format)
  • Teilnehmerliste mit MEA-Angaben
  • Verlauf der Diskussion und Anträge
  • Abstimmungsergebnisse mit Mehrheitsverhältnissen
  • Dokumentation der technischen Durchführung (für Nachweise)

Fazit: Digital ist das neue Normal

Online-ETVs sind rechtlich fundiert, praktisch etabliert und bieten erhebliche Vorteile für Eigentümergemeinschaften. Wer bei der technischen Umsetzung auf Qualität setzt und die gesetzlichen Anforderungen beachtet, profitiert von höheren Teilnahmequoten und effizienteren Entscheidungsprozessen.

Online-ETV professionell durchführen

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