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Beschlussprotokoll Eigentümerversammlung: Pflichten, Muster & Tipps 2026

Das Beschlussprotokoll ist das wichtigste Dokument nach jeder Eigentümerversammlung. Fehler darin können teuer werden. Wir erklären, was rein muss — und wie Sie es einfach erstellen.

26. Februar 2026·7 Min. Lesezeit·einfach verwaltet., Hamburg

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Was ist ein Beschlussprotokoll?

Das Beschlussprotokoll (auch: Versammlungsprotokoll oder Protokoll der Eigentümerversammlung) ist die schriftliche Dokumentation aller Beschlüsse, die in einer Eigentümerversammlung (ETV) gefasst wurden. Es bildet die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Beschlüsse durch den Verwalter.

Nach § 24 Abs. 6 WEG ist der Verwalter verpflichtet, über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ein Protokoll aufzunehmen, das er und der Vorsitzende der Versammlung sowie mindestens ein anwesender Wohnungseigentümer unterschreiben müssen.

Pflichtangaben im Beschlussprotokoll

Ein rechtssicheres Beschlussprotokoll muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der WEG: Vollständige Adresse der Wohnanlage
  • Datum, Uhrzeit und Ort: Beginn und Ende der Versammlung
  • Namen der Anwesenden: Eigentümer und Vertreter mit Vollmacht
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit: Vertretene Miteigentumsanteile
  • Tagesordnung: Alle behandelten Punkte in der beschlossenen Reihenfolge
  • Beschlusswortlaut: Exakter Wortlaut jedes Beschlusses
  • Abstimmungsergebnis: Ja / Nein / Enthaltung für jeden TOP
  • Unterschriften: Versammlungsleiter, Protokollführer, ein Eigentümer

WEG-Reform 2020: Was hat sich geändert?

Die WEG-Reform von Dezember 2020 hat einige wichtige Änderungen für Eigentümerversammlungen und Protokolle gebracht:

  • Kein Mindestquorum mehr: Nach § 25 Abs. 4 WEG n.F. ist jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung beschlussfähig — unabhängig davon, wie viele Miteigentumsanteile vertreten sind.
  • Online-Teilnahme möglich: § 23 Abs. 1 S. 2 WEG erlaubt mit Zustimmung der WEG die Teilnahme per Video-Konferenz.
  • Beschluss-Sammlung bleibt Pflicht: § 24 Abs. 7 WEG: Der Verwalter muss alle gefassten Beschlüsse in einer Beschluss-Sammlung führen.
  • Einpersonengesellschaft: Eine WEG kann nun auch von einem einzigen Eigentümer gebildet werden (§ 9a Abs. 1 WEG).

Häufige Fehler im Beschlussprotokoll

Diese Fehler führen immer wieder zu Problemen:

Unklarer Beschlusswortlaut

Der Beschluss ist schwer umsetzbar und angreifbar. Immer präzise formulieren: Wer macht was, bis wann, für wieviel?

Fehlendes Abstimmungsergebnis

Ohne genaue Stimmenzahlen kann nicht nachvollzogen werden, ob die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.

Nicht alle Anwesenden aufgeführt

Vollmachten müssen vermerkt werden. Nicht anwesende, aber vertretene Eigentümer sind zu dokumentieren.

Fehlende Unterschriften

§ 24 Abs. 6 S. 2 WEG: Drei Unterschriften erforderlich. Ohne sie ist das Protokoll formell mangelhaft.

Beschlussprotokoll vs. Beschluss-Sammlung

Oft werden beide Begriffe verwechselt. So unterscheiden sie sich:

MerkmalBeschlussprotokollBeschluss-Sammlung
InhaltGesamter Verlauf der ETVNur die Beschlüsse
Rechtsgrundlage§ 24 Abs. 6 WEG§ 24 Abs. 7 WEG
Wann erstelltNach jeder VersammlungLaufend geführt
Unterschriften3 UnterschriftenNicht erforderlich
ZugangAllen EigentümernAllen Eigentümern

Anfechtung von Beschlüssen

Ein Beschluss kann gemäß § 44 Abs. 1 WEG innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung beim Amtsgericht angefochten werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die WEG liegt.

Wichtig: Protokollfehler allein machen einen Beschluss nicht anfechtbar. Anfechtbar ist ein Beschluss nur, wenn er rechtswidrig ist (falsche Mehrheit, fehlende ordnungsgemäße Einladung, Verstoß gegen WEG oder Gemeinschaftsordnung). Protokollfehler können nachträglich berichtigt werden.

Häufige Fragen

Wer muss das Protokoll unterschreiben?

Nach § 24 Abs. 6 S. 2 WEG müssen mindestens der Vorsitzende der Versammlung und der Protokollführer (in der Regel der Verwalter) sowie ein weiterer anwesender Wohnungseigentümer unterschreiben.

Wie lange muss das Protokoll aufbewahrt werden?

Das Gesetz schreibt keine konkrete Aufbewahrungsfrist vor. Die Praxis empfiehlt mindestens 10 Jahre, da Ansprüche aus WEG-Beschlüssen im Einzelfall dieser Verjährungsfrist unterliegen können.

Kann das Protokoll digital erstellt und unterschrieben werden?

Ja, seit der WEG-Reform 2020 ist dies möglich, sofern die WEG dies per Beschluss erlaubt. Qualifizierte elektronische Signaturen sind empfehlenswert für maximale Rechtssicherheit.

Was passiert, wenn der Verwalter kein Protokoll erstellt?

Der Verwalter verletzt damit seine gesetzliche Pflicht aus § 24 Abs. 6 WEG. Die Eigentümer können Schadensersatz geltend machen und den Verwalter gemäß § 26 Abs. 3 WEG abberufen.

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